Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Dentale Kompetenz Birgit Stührenberg GmbH + Co. KG, nachfolgend kurz »DK« genannt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)
§ 1
Allgemeine Bestimmung; Geltungsbereich
(1)
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (fortan:»AGB«) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die DK nicht an, es sei denn, DK hätte ausdrücklich schrifttlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn DK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2)
Diese AGB gelten für sämtliche Liefer- und Leistungsverträge von DK, insbesondere für Verträge zur Veräußerung von DK-Scannern inkl. Lizenzierung der Betriebs- und Matchingsoftware (fortan insgesamt: »Software«) sowie zur Herstellung und Lieferung von Zahnersatzelementen. Ware im Sinne dieser AGB sind alle von DK vertriebenen Güter, insbesondere Scanner, Software und Zahnersatzelemente.
(3)
Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.
§ 2
Vertragsabschluss
(1)
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so kann dieses grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen angenommen werden. Auf die Sonderregeln gem. § 10 Abs. 1 bei der Bestellung von Zahnersatzelementen wird verwiesen.
(2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich DK Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens DK.
§ 3
Preise, Zahlungsbedingungen
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten Preise »ab Werk«, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. DK behält sich das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Preise (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten bei dem Bezug von Zahnersatzelementen wird auf § 10 Abs. 2 verwiesen.
(5)
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von DK anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferzeit; Annahmeverzug
(1)
Liefertermine sind unabhängig von den Angaben über die Fertigungszeit oder den Materialeingang nur verbindlich, wenn sie individuell vereinbart wurden. Der Beginn einer von DK angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Hinsichtlich Besonderheiten bei der Lieferung von Zahnersatzelementen wird auf § 10 Abs. 3 verwiesen.
(2)
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. DK ist zu Teillieferungen berechtigt.
(3)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so ist DK berechtigt, den DK insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldenverzug geraten ist.
(5)
Kommt DK infolge leicht fahrlässigen Verhaltens in Lieferverzug, so ist eine Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 6 ausgeschlossen. Sofern die Haftung nicht auf Vorsatz beruht, ist die Schadensersatzhaftung wegen Lieferverzugs auf den vertragstypischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für das DK zurechenbare Verhalten seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(6)
Die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen Verzugs im Fall eines Fixgeschäftes bleibt unberührt. Sofern DK wegen leicht fahrlässigen Verhaltens im Fall eines Fixgeschäftes in Verzug gerät, ist die Haftung auf den vertragstypischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 5
Gefahrenübergang; Verpackungskosten
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart, so dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Übergabe an die Transportperson auf den Kunden übergeht.
(2)
Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen
(3)
DK wird, sofern vom Kunden nicht anders gewünscht, die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6
Mängelhaftung
(1)
Der Kunde ist verpflichtet, alle Waren unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels gegenüber DK zu rügen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei der Mängelrüge betreffend gelieferte Zahnersatzelemente gelten die besonderen Bestimmungen in § 10 Abs. 5.
(2)
Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder Ähnlichem resultiert, ist kein Mangel. Der Kunde wird zudem darauf hingewiesen, dass Software nie völlig fehlerfrei erstellt werden kann. Hinsichtlich des Erlöschens von Mängelansprüchen betreffend die Software gilt § 9 Abs. 9.
(3)
Hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit und des Erlöschens von Mängelansprüchen betreffend Zahnersatzelemente gilt § 10 Abs. 4.
(4)
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist DK nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist DK verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5)
Schlägt die Nacherfüllung trotz mindestens zweier unternommener Nachfüllungsversuche fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz gem. § 7 zu verlangen.
(6)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang (§ 5 Abs. 1, § 4 Abs. 4).
(7)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 7
Schadenshaftung
(1)
Die Schadenshaftung, einschließlich Haftung bei Mängeln, seitens DK ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine wesentlichen Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Garantien gem. § 443 BGB oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Sofern DK wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet, ist die Haftung auf den vertragstypischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2)
Soweit die Schadenshaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt auch dies im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DK.
§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)
DK behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung aller bestehenden Forderungen gegen den Kunden, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DK im Übrigen berechtigt, die Ware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Erklärung liegt in der Zurücknahme der Ware durch DK kein Rücktritt vom Vertrag. DK ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2)
Hinsichtlich der Vorbehaltssicherung bezüglich lizenzierter Software gelten die besonderen Bestimmungen in § 9 Abs. 10.
(3)
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4)
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde diese auf das Eigentum von DK hinzuweisen und DK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Vorgehens gegen derartige Zugriffe zu erstatten, haftet der Kunde für den DK entstandenen Ausfall.
(5)
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Weiterverkauf der Software ist ausschließlich im Zusammenhang mit einem Scanner und unter Verpflichtung des Dritten auf Beachtung der Softwarenutzungsbedingungen gem. § 9 gestattet.
(6)
Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde tritt DK bereits jetzt alle aus dem Verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen in vollem Umfang ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DK verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist. Ist aber dies der Fall, so kann DK die Einzugsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Kunde DK die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7)
DK verpflichtet sich, die DK zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DK.
§ 9
Softwarelizenz und Softwarenutzungsbedingungen
(1)
Dem Kunden wird ein einfaches, nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung der auf dem jeweiligen überlassenen Scanner installierten Software eingeräumt.
(2)
Die Software wird ausschließlich in Verbindung mit einem DK-Scanner und ausschließlich zu folgendem vertragsgemäßen Gebrauch überlassen; Steuerung eines DK-Scanners zur Digitalisierung von Modellen als Basis für die Herstellung von Zahnersatzelementen, Erfassung und Aufbereitung der Messdaten, Zusammenstellen eines Fertigungsauftrages, Internetanbindung, und soweit der Kunde kein Komplettsystem betreibt, elektronische Beauftragung eines Fertigungspartners/Fräszentrums seiner Wahl.
(4)
Eine Vervielfältigung der Software ist dem Kunden nur insoweit erlaubt, als dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Der Kunde ist zudem befugt, Kopien der gelieferten Software in der zwingend notwendigen Anzahl für Sicherungszwecke zu erstellen. Diese Sicherungskopien sind als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen. § 69e Absatz 1 UrhG bleibt unberührt. Weitere Vervielfältigungen der Software sind unzulässig.
(5)
Änderungen an der Software durch den Kunden sind unzulässig. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Mängeln notwendig sind, sofern DK sich mit der Mangelbeseitigung gem. § 7 Abs. 5 in Verzug befindet oder die Mangelbeseitigung endgültig ablehnt.
(6)
Dekompilierung oder Reverse-Engineering des überlassenen Softwarecodes sind unzulässig. § 69e UrhG bleibt unberührt.
(7)
Kennzeichnungen der Software, der Datenträger oder der Dokumentation, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder sonstige der Identifikation der Software dienenden Merkmale dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(8)
Der Kunde ist verpflichtet, die Software und die Benutzerdokumentation durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird dazu die Originaldatenträger sowie die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird außerdem seine Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Software entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.
(9)
Die Rechte des Kunden aus Mängelhaftung (§ 7) erlöschen hinsichtlich der überlassenen Software, falls der Kunde vorgenannte Nutzungsbedingungen nicht einhält oder Änderungen an der überlassenen Software vornimmt oder vornehmen lässt, ohne dass DK dem zugestimmt hat.
(10)
Entsprechend der Regelung zum Eigentumsvorbehalt in § 8 gilt für die Übertragung der Softwarenutzungsrechte, dass der Kunde bis zur Erfüllung aller bestehenden Forderungen gegen den Kunden, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, gleich aus welchem Rechtsgrund, zunächst nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und aus wichtigem Grund widerrufbares Nutzungsrecht hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen die Softwarenutzungsbedingungen gem. § 9 verstößt.
§ 10
Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Zahnersatzelementen
(1)
Bestellt der Kunde durch Übermittlung eines unter Nutzung eines DK-Scanners ermittelten Datensatzes die Herstellung und Lieferung eines entsprechenden Zahnersatzelementes, so wird DK, soweit sich die Bestellung im Rahmen des Leistungsspektrums von DK hält, diese Bestellung stets unverzüglich annehmen. Der Kunde verzichtet für solche Fälle auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jedem Scanner-Kunden wird von DK zum Zweck der elektronischen Datenübermittlung bereits bei Erwerb des Scanners eine bleibende Kundennummer und ein Passwort zugewiesen. Die Bestellung kann nur erfolgen, wenn die von DK bereitgestellte Benutzeroberfläche vollständig ausgefüllt ist.
(2)
Die Abrechnung der Lieferung von Zahnersatzelementen erfolgt automatisiert jeweils wöchentlich für die während der Woche gelieferten Zahnersatzelemente.
(3)
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung gem. § 4 setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Bei der Bestellung von Zahnersatzelementen ist insbesondere die vollständige Übermittlung des korrekt aufgenommenen Datensatzes erforderlich. Zu diesem Zweck stellt der Kunde die Teilnahme der den Scanner bedienenden Mitarbeiter an einer Scannerschulung sicher.
(4)
Zahnersatzelemente werden von DK ausschließlich unter Berücksichtigung der vom Kunden gelieferten Daten und Materialangaben erstellt und geliefert. DK haftet nicht für die korrekte Handhabung des Scanners zur Datenerfassung, für die korrekte Datenübertragung, für Geeignetheit des vom Kunden georderten Materials und für die Passgenauigkeit des erstellten Zahnersatzelements beim Patienten. Etwaige Mängelansprüche erlöschen stets, wenn der Kunde das erhaltene Zahnersatzelement weiterbearbeitet.
(5)
Rügt der Kunde einen Mangel eines Zahnersatzelements, so hat der Kunde das gelieferte Zahnersatzelement zusammen mit dem zuvor eingescannten Modell unverzüglich an DK zu senden, um DK Gelegenheit zur Prüfung der Rüge zu geben. Sollte DK feststellen, dass der Kunde das Modell nicht ordnungsgemäß eingescannt hatte und daher falsche Daten zur Erstellung des Zahnersatzelements übermittelte, wird DK den Kunden hierüber unverzüglich informieren und diesen zur Gegenprüfung beide Datensätze übermitteln. Nur bei entsprechender Anweisung wird DK in solchen Fällen auf weitere Kosten des Kunden anhand des korrekten Datensatzes ein weiteres Zahnersatzelement herstellen und liefern.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1)
Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von DK ist der Sitz von DK.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Birgit Stührenberg
Geschäftsführung / Vertrieb
Biografie >>
Yvonne Neumann Ansprechpartner für 3Shape / Techn. Beratung mylab24 / Auftragsabwicklung
Marlies Brozio Auftragsabwicklung / Organisation / Auslands-korrespondenz
Philipp Terstesse Assistent der Geschäftsführung / Marketing / Vertrieb
Ulf Nickel Trainingsleiter/ Technischer Support für CAD / CAM
ZTM Peter Lohse Trainingsleiter/ Technischer Support für CAD / CAM
Norbert Pack Technischer Berater/ Spezialist für CAD / CAM
Renate Lohmeier Buchhaltung